Satzung des Tierschutzvereines Frankenberg/Sa.
2. Änderungssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Frankenberg/Sa.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankenberg/Sa., (Am Volkshaus 8, 09669 Frankenberg). Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Verwaltungsgebiet der Stadt Frankenberg/Sa.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck
Der Verein stellt sich die Aufgabe
- Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern
- Durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere
zu erwecken - Das Wohlergehen der Tiere zu fördern
- Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verbieten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere sondern auf die gesamte lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Ziel des Vereins ist es nach Möglichkeiten zu suchen, um Tieren, die in Not geraten sind, zu helfen und im Sinne des Tierschutzgesetzes unterzubringen.
§3 Tätigkeitsbereich
Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten. Ausgenommen davon sind Aufwandsentschädigungen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mitglieder und Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für die Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßigen Vergütungen gewährt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben eine schriftliche Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s vorzulegen.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglied aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Antragsteller ist über die Entscheidung zu informieren. Bei Ablehnung des Antrages hat eine Begründung zu erfolgen. Gegen eine Ablehnung besteht kein Rechtsmittel.
Die Mitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereines zu dienen und diesen zu fördern.
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann,
- durch Ausschluss oder
- durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es sich mit der Entrichtung des Beitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist und diesen nicht bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung begleicht,
- wenn es den Vereinszweck oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten benennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§5 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt ist.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder gesellschaftlichen Organisationen wird in der Beitragsordnung festgesetzt. Für Jugendliche kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Der Beitrag ist jeweils im laufenden Jahr der Mitgliedschaft fällig und ohne Aufforderung zu entrichten.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand auf Antrag des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitglieder sind ferner berechtigt
an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- einem 1. Stellv. Vorsitzenden
- einem 2. Stellv. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- einem 1.Beisitzer
- einem 2. Beisitzer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils einzeln für ihr Amt von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn bis zur nächsten Neuwahl nicht mehr als 6 Monate verbleiben und der Vorstand trotz Ausscheiden eines Mitgliedes beschlussfähig ist.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Ehemalige Vorstandsmitglieder können sich erneut zur Wahl aufstellen lassen. Dies gilt auch für nachgewählte Vorstandsmitglieder.
Für die Wahl zum Vorstandsmitglied muss die kandidierende Person volljährig und mindestens vier Jahre Vereinsmitglied sein. Nichtmitglieder sind von der Wahl zum Vereinsvorstand ausgeschlossen.
§9 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinen Aufgabenkreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung eines Arbeitsplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes (Rechenschaftsbericht) und Rechnungsabschlusses (Finanzbericht),
- Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlung, Einberufung und Leitung einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, Ausschluss bzw. Streichung von Vereinsmitgliedern und Anstellung und Kündigung von Angestellten.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB. Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind, jeder für sich, allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch mindestens einen seiner Stellvertreter und dem Schatzmeister, bei Geldangelegenheiten/finanziellen Verfügungen über 1.000.00 Euro durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch mindestens einen seiner Stellvertreter und dem Schatzmeister zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat ohne Einberufung der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, Beschlüsse zu redaktionellen Änderungen in der Satzung (Schreibfehler, Anschriftenänderungen, etc.) zu fassen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung im Amtsblatt der Stadt Frankenberg, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zu veröffentlichen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
- Berufung von 2 Rechnungsprüfern
- Beschluss der Beitragsordnung für das kommende Jahr Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge an die Mitgliederversammlung können bis mindesten 10 Tage vor dem Zusammentritt schriftlich eingereicht werden.
§ 13 Regularien der Vorstandswahl
Der Vorstand beruft einen Versammlungsleiter.
Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Auf Antrag können sie offen durchgeführt werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.
Das gilt auch für Abstimmungen, wenn dies mehr als 1/3 der Anwesenden verlangen.
Über die Wahl und deren Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll zu führen.
Wahlleiter und Protokollführer zeichnen mit ihrer Unterschrift für die Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich.
§ 14 Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Einrichtungen des Vereines entstanden sind, tritt die Vereinsversicherung in Kraft.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereines sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung zu berufende Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereines erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereines nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist schriftlich niederzulegen.
§ 16 Auflösung des Vereines
Falls die Auflösung des Vereines beschlossen wird, sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter zu Liquidatoren benannt.
Die Liquidatoren können Beschlüsse im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereines nur einstimmig fassen. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Das nach der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist für Zwecke zu verwenden, die dem Anliegen des aufgelösten Vereines entsprechen.
Eine Rückzahlung eingezahlter Beträge an die Vereinsmitglieder erfolgt nicht.
§ 17 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
§ 18 Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung vom 22.05.2014 tritt mit diesem Tag außer Kraft.